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Ortsentwicklung
Informationen zur Bauleitplanung

Die Bauleitplanung dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens und damit der Grundstücke innerhalb einer Gemeinde. Sie setzt sich aus dem gemeindlichen Flächennutzungsplan und den Bebauungsplänen zusammen. Die Bauleitplanung ist eine hoheitliche Aufgabe und von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz Art. 28 niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die unseren Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen.

Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt.

Bild SW-Panorama

Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen, die in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen: den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan. Diese Bauleitpläne müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den Bundesländern kommen.

Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (FNP oder FPlan) und den Bebauungsplan (B-Plan) gleich. In Mecklenburg-Vorpommern muss der Flächennutzungsplan immer von der höheren Verwaltungsbehörde, Landkreis Vorpommern-Rügen) genehmigt werden.

Verfahrensablauf in der Bauleitplanung und Beteiligungsmöglichkeiten

Das Baugesetzbuch gibt ein rechtlich verbindliches Verfahren vor. Dabei sind unterschiedliche Teilnehmer gefordert. Die Öffentlichkeit wird während des Verfahrens informiert und kann sich aktiv beteiligen.

Hieraus ergibt sich folgendes Ablaufschema für die Verfahren

  1. Mitteilung der Planungsabsicht nach den Landesplanungsgesetzen
  2. Aufstellungsbeschluss (Information Öffentlichkeit durch Amtsblatt)
    § 2 Abs. 1 BauGB
  3. Frühzeitige Beteiligung der Behörden
    § 4 Abs. 1 BauGB oder Scopingtermin
    daraus folgt: Planbearbeitung / Erarbeitung Umweltbericht
    Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
    § 3 Abs. 1 BauGB
    daraus folgt: Auswertung der Bürgerbeteiligung / Planbearbeitung
  4. Offenlagebeschluss mit Bekanntmachung (Information Öffentlichkeit durch Amtsblatt)
    § 3 Abs. 2 BauGB
  5. Förmliche Beteiligung der Behörden
    § 4 Abs. 2 BauGB
    daraus folgt: Auswertung der Behördenbeteiligung / Planbearbeitung/ Fortschreibung Umweltbereicht
    Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit
    § 3 Abs. 2 BauGB
    daraus folgt: Auswertung der Bürgerbeteiligung / Planbearbeitung
  6. Abwägung
    § 1 Abs. 7 BauGB
    daraus folgt: Abwägung / Planbearbeitung
  7. Beschluss über die Abwägung (Information Öffentlichkeit durch Amtsblatt)
    § 1 Abs. 7 BauGB
  8. Satzungsbeschluss (Information Öffentlichkeit durch Amtsblatt)
    § 10 Abs. 1 BauGB
  9. Monitoring
    § 4c BauGB

Rechtsgrundlagen

Rechtlicher Hinweis

Die auf den Seiten der Bauleitplanung dargestellten Planwerke dienen lediglich Informationszwecken. Das Urheberrecht sowie sämtliche sonstigen Rechte (insbesondere Nutzungsrechte wie Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung in jeglicher Form etc.) liegen bei der Gemeinde Ostseebad Binz.

Wegweiser

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Planen und Bauen
Ortsplanung

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

Sachbearbeiterin

Maria Klett
Zimmer 107
Tel. +49 (0) 38393 / 374-53
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